Wichtig! Wer sich aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu stark wehrt, bleibt nach § 33 StGB straffrei. Für Wut oder Rache gilt das nicht.
- Die Regel greift nur, solange der Angriff noch läuft
- War der Angriff nur eingebildet, hilft § 33 nicht
- Zivilrechtlich bleibt die übermäßige Abwehr rechtswidrig
Wer sich gegen einen Angriff wehrt und dabei aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu weit geht, bleibt straffrei. Diesen Notwehrexzess regelt § 33 StGB in einem einzigen Satz. Die Regel ist ein Zugeständnis an die Angst, nicht an die Wut: Wer aus Zorn zu hart zurückschlägt, kann sich nicht auf sie berufen. Und sie hilft nur, wenn tatsächlich ein Angriff vorlag.
Was regelt § 33 StGB?
Der Gesetzestext ist kurz. Nach § 33 StGB wird nicht bestraft, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Um zu verstehen, was das heißt, braucht es zuerst die Grenzen selbst.
Nach § 32 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Zwei Grenzen stecken darin. Die Abwehr darf nicht härter sein als nötig, und sie muss sich gegen einen Angriff richten, der gerade stattfindet.
Wer eine dieser Grenzen überschreitet, handelt rechtswidrig. § 33 ändert daran nichts, entschuldigt aber den Täter. Juristen sprechen von einem Entschuldigungsgrund: Die Tat bleibt Unrecht, wird aber nicht bestraft.
Intensiv oder extensiv: zwei Arten der Überschreitung
Laut Wikipedia unterscheidet die Rechtswissenschaft zwei Formen, die sehr unterschiedlich behandelt werden.
| Intensiver Notwehrexzess | Extensiver Notwehrexzess | |
|---|---|---|
| Was passiert | Abwehr ist härter als erforderlich | Abwehr kommt zu spät oder zu früh |
| Beispiel | Schlag mit einem Gegenstand, wo ein Stoß gereicht hätte | Schuss auf den Angreifer, der beim Anblick der Waffe schon aufgegeben hat |
| Notwehrlage | liegt vor | liegt nicht mehr vor |
| Gilt § 33? | ja, bei Verwirrung, Furcht oder Schrecken | nach herrschender Meinung nein |
Der Grund für den Unterschied liegt im Gesetz. § 33 knüpft an die Voraussetzungen von § 32 an. Wo kein gegenwärtiger Angriff mehr besteht, gibt es keine Notwehrlage, deren Grenzen man überschreiten könnte. Wer also nachtritt, obwohl der Angreifer schon flieht, kann sich auf den Schreck in der Regel nicht berufen.
Verwirrung, Furcht, Schrecken und nicht Wut
Das Gesetz nennt drei Gefühle, die man asthenische Affekte nennt, also schwächende Gefühle. Zwischen dem Gefühl und der übermäßigen Abwehr muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Du musst also aus Furcht zu hart zugeschlagen haben, nicht bloß während du Angst hattest.
Anders liegt es bei kraftvollen Gefühlen wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer, den sthenischen Affekten. Wer aus solchen Motiven über die Notwehr hinausgeht, haftet grundsätzlich voll. Wikipedia nennt zwei Einschränkungen.
- Kommen Angst und Wut zusammen, steht das § 33 nicht entgegen, solange die Angst keine völlig untergeordnete Rolle spielt.
- Wut kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, etwa als minder schwerer Fall eines Totschlags.
Wenn der Angriff nur eingebildet war
Glaubt jemand, angegriffen zu werden, obwohl kein Angriff vorliegt, spricht man von Putativnotwehr. Überschreitet er dabei auch noch die Grenzen, die bei einem echten Angriff gegolten hätten, liegt ein Putativnotwehrexzess vor. § 33 hilft hier nicht.
Der Bundesgerichtshof hat das 2015 deutlich gemacht. Voraussetzung für § 33 ist eine objektiv gegebene Notwehrlage. Auf Fälle, in denen jemand eine Notwehrlage nur irrtümlich annimmt, ist die Vorschrift nicht anwendbar. Ein solcher Irrtum kann im Strafverfahren auf anderem Weg eine Rolle spielen, § 33 greift aber nicht.
Abwehr und Angriff in der Waage: Wo die Notwehr endet, entscheidet die Erforderlichkeit.
Ein Fall aus der Rechtsprechung
Im Fall, den der BGH 2015 entschied, hatten Räuber einen Mann in seinem Haus überfallen. Als sie flohen, glaubte er, einen Schuss gehört zu haben, und feuerte ihnen ohne Vorwarnung viermal in Körperhöhe hinterher. Ein Täter starb. Geschossen hatte vorher niemand.
Das Landgericht verurteilte den Schützen wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu neun Monaten auf Bewährung, der BGH bestätigte den Schuldspruch. Eine Notwehr lag nicht vor, weil kein gegenwärtiger Angriff mehr bestand. Auch § 33 half nicht, weil die Notwehrlage nur eingebildet war.
Was das für dich bedeutet
§ 33 ist kein Freibrief, sondern ein Netz für Menschen, die in echter Gefahr falsch reagieren. Daraus ergeben sich drei praktische Folgerungen.
- Solange der Angriff läuft, schützt dich die Regel, wenn du aus Angst zu hart reagierst.
- Ist der Angriff vorbei, etwa weil der Angreifer flieht oder am Boden liegt, endet der Schutz.
- Handelst du aus Wut oder Rache, bleibt die Überschreitung strafbar.
Wie die Grenzen der Notwehr im Einzelnen verlaufen, erklärt unser Beitrag zu § 32 StGB, einen Überblick gibt die Seite zu Notwehr und Recht. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wie das bei einem Einbruch in die eigene Wohnung aussieht, zeigt der Beitrag zur Notwehr gegen Einbrecher.
FAQ
Muss ich beweisen, dass ich Angst hatte?
Im Strafverfahren prüft das Gericht, ob einer der Affekte vorlag und die Überschreitung verursacht hat. Die Umstände der Tat, Zeugenaussagen und dein Verhalten danach spielen dabei eine Rolle.
Gilt § 33 auch, wenn ich jemand anderem helfe?
Ja. Notwehr umfasst nach § 32 StGB auch die Verteidigung eines anderen, die Nothilfe. Überschreitest du dabei aus Furcht oder Schrecken die Grenzen, gilt § 33 entsprechend.
Was ist der Unterschied zwischen Notwehrexzess und Putativnotwehr?
Beim Notwehrexzess gibt es einen echten Angriff, du wehrst dich aber zu stark. Bei der Putativnotwehr glaubst du nur, angegriffen zu werden. Für die zweite Konstellation gilt § 33 nicht.
Bin ich nach einem Notwehrexzess auch zivilrechtlich geschützt?
§ 33 regelt nur die Strafbarkeit. Ob Schadensersatz fällig wird, richtet sich nach dem Zivilrecht, weil die übermäßige Abwehr rechtswidrig bleibt. Lass dich im Zweifel anwaltlich beraten.